Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Putpol GmbH, Schaumanns Kamp 18, 21465 Reinbek

§1 Geltung dieser Bedingungen

  1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande; mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und für alle aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

§2 Vertragsschluss

  1. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie die etwaige Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ("zugesicherte Eigenschaft") bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
  3. Soweit sich aus dem Inhalt unseres Angebotes nichts Abweichendes ergibt, erfolgt dieses freibleibend.

§3 Leistungsmodalitäten

  1. Fristen und Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Soweit sie unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung oder Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden etwa geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungs-handlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.
  2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen aufgrund von Tierkrankheiten oder Tierseuchen oder aufgrund sonstiger außerhalb unserer Einflusssphäre liegender Umstände, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 BGB verweigern, so ist unsere Schadenersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Wir sind berechtigt, die Zusammensetzung unserer Waren zu ändern, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Kunden nicht berührt werden, insbesondere wenn dies keine Qualitätseinbußen zur Folge hat.
  6. Abweichungen von Bestellmengen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen (+/- 10 %) zulässig.

§4 Gefahrübergang und Transport

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt.
  2. Die Lieferung erfolgt in sachgerechter Verpackung nach unserer Wahl. Transportmaterial (Europaletten, Fleischkästen etc.) verbleibt in unserem Eigentum und ist umgehend an uns zurückzugeben. Erfolgt dies trotz Aufforderung nicht, sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden Ersatz zu beschaffen.

§5 Preise und Zahlungen

  1. Maßgeblich sind die von uns genannten Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer - soweit diese anfällt - zugerechnet wird. Soweit vertraglich nichts anderes festgelegt wurde, berechnen wir die am Liefertag gültigen Listenpreise. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei innerhalb von 180 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks oder Wechsel angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige Einlösungsspesen sind vom Kunden zu tragen, Schecks oder Wechselzahlungen erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
  2. Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt gegenüber Unternehmern für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen, sofern wir keinen höheren Schaden nachweisen.
  5. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

§6 Nacherfüllung

  1. Sollten wir eine mangelhafte Lieferung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) innerhalb angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer IX. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich gemindert ist.
  2. Abgesehen von den Fällen der Ziffer 1 besteht ein Rücktrittsrecht des Kunden nur dann, wenn wir die Pflichtverletzung, aufgrund derer der Rücktritt erklärt werden soll, zu vertreten haben.
  3. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Beschädigungen oder Fehlmengen, die bereits zum Zeitpunkt der Lieferung erkennbar sind, sind auf dem Frachtbrief oder Lieferschein bescheinigen zu lassen.
  4. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn.

§7 Haftung

  1. Wir haften auf Schadenersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen: Dem Grunde nach haften wir: - für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, - für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ("zugesicherte Eigenschaft"), bei Verzug sowie in den Fällen, in denen der Anspruch auf die Leistung gemäß § 275 BGB aus von uns zu vertretenden Gründen ausgeschlossen ist oder die Leistung von uns verweigert werden kann. Der Höhe nach ist unsere Ersatzpflicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmern auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen; auf Ziffer III. 2. und 4. dieser Bedingungen wird hingewiesen.
  2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.
  3. Soweit gemäß vorstehender Regelungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG.
  4. Höhere Gewalt, wie Aufruhr, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Rohstoffverknappung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Betriebsstörungen aufgrund von Tierseuchen und Tierkrankheiten sowie sonstige unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. durch Auflagen oder Auslieferungsverbote aufgrund gesetzlicher Bestimmungen) verlängern um ihre Dauer ohne weiteres eine vereinbarte Lieferfrist. Wird durch die vorgenannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich, obgleich wir alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, die Ware zu beschaffen, werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sollten die genannten Umstände länger als zwei Wochen andauern, sind wir zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung, bei Kaufleuten bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgte gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Kunde widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiter zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist und zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot besteht.
  2. Bei Verbindung oder Vermischung erwerben wir Miteigentum, wobei sich unser Anteil nach dem Rechnungswert (unser Lieferpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug) bestimmt; soweit der Kunde kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns entsprechend anteiliges Miteigentum und verwahrt die Sache(n) für uns. Eine Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller.
  3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber an uns ab. Dies gilt auch für den Fall, dass nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war. Wir nehmen die Abtretung an. Steht uns an der Vorbehaltsware nur Miteigentum zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem Anteil unseres Miteigentums auf der Basis des Rechnungswertes entspricht.